I. Verkäufer; Geltungsbereich
II. Auftrag (Kauf)
III. Abwicklung von Kaufaufträgen / Einzelkauf und regelmäßiger Kauf von Sachwerten
IV. Lagerung der Sachwerte, Lagergebühren
V. Beendigung der Lagerung, Verkauf von Sachwerten durch den Kunden
VI. Risikohinweise und Haftung
VII. Widerrufsrecht
VIII. Haftungsbegrenzung und Schadensersatzansprüche
IX. Datenschutzerklärung / Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung von Daten
X. Mitwirkungs- u. Sorgfaltspflicht des Kunden, Abtretung
XI. Schlussbestimmungen
I. Verkäufer; Geltungsbereich
(1) Vertragspartner und Betreiber des Online-Sachwertdepots ist: GranValora GmbH, (nachfolgend "GranValora"), Im Dachsstück 9, 65549 Limburg, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE306376982, E-Mail: support@granvalora.de, Homepage: www.granvalora.de.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der GranValora aus den Bereichen Edelmetalle, Diamanten, Technologiemetalle und Seltene Erden (nachfolgend "Sachwerte") sowie deren Lagerung und Verwaltung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"). Diese AGB sind Grundlage des jeweiligen Auftrages mit GranValora, auch wenn dieser Auftrag über das sog. Online-Sachwertdepot von GranValora oder in sonstiger Weise im Wege des Fernabsatzes bzw. des elektronischen Geschäftsverkehrs abgeschlossen wurde. Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen GranValora und Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend "Kunde"). AGB des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GranValora deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen oder auf ein Schreiben Bezug genommen hat, das die AGB des Kunden enthält.
(3) GranValora kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften (insbesondere Geldwäschegesetz, Abgabenordnung) in bestimmten Fällen zur Identifizierung des Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sein. In diesem Fall sind Sie gesetzlich zur Mitwirkung, insbesondere durch Vorlage von amtlichen Ausweisdokumenten und ggf. weiter notwendiger Informationen und Unterlagen, verpflichtet, sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften behält sich GranValora generell eine Identitätsprüfung der Kunden aus Sicherheitsgründen vor.
II. Auftrag (Kauf)
(1) GranValora bietet ihren Kunden den Kauf der Sachwerte zu den im Internetauftritt (www.granvalora.de), Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angeboten und Preisangaben von GranValora an. Diese sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Insoweit beinhalten das sog. Kaufauftragsformular von GranValora bzw. die Warenpräsentation im Online-Sachwertdepot von GranValora ebenfalls noch kein verbindliches Verkaufsangebot. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufauftrages und ggf. eines Lagervertrages geht von dem Kunden aus, indem er entweder das Kaufauftragsformular vollständig ausfüllt und unterzeichnet bzw. der Kunde nach vollständigem Ausfüllen der Auftragsseite den Button "Zahlungspflichtigen Auftrag schließen" anklickt. Wir sind berechtigt, diesen Auftrag innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bearbeiten und insbesondere gemäß nachfolgendem Absatz (2) anzunehmen, damit der Auftrag verbindlich zustande kommt. Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge insbesondere solcher Kunden abzulehnen, die sich bei früheren Bestellungen als zahlungssäumig oder in sonstiger Weise als unzuverlässig erwiesen haben. Individuelle Änderungen dieser AGB sind nicht möglich.
(2) Der Kunde kauft bei GranValora die Sachwerte unter Angabe und Beachtung der jeweiligen (Minimal-)Mengen und Stückelungen. Mit Übersendung des Auftrages (sog. Kaufauftrag) bzw. bei Online-Aufträgen nach vollständigem Ausfüllen der Auftragsseite und Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtigen Auftrag schließen" bietet der Kunde GranValora den Auftragsschluss an. Dieser kommt erst zustande, wenn die GranValora den Kauf mit einer Ausführungsbestätigung in Textform ausdrücklich bestätigt. Mit dieser Ausführungsbestätigung werden die aktuellen Sachwertpreise des Handelstages nicht zugesichert und nicht vertraglich vereinbart, sondern erst mit Ausführung und dem Erwerb der Sachwerte (siehe III. Ziffer 5). Die Ausführungsbestätigung gilt gleichzeitig als Beleg hinsichtlich des Auftragsinhalts. Im Falle eines internetgestützten Kaufes ist die unverzüglich nach Eingang automatisiert erstellte E-Mail keine Annahmeerklärung und kein Auftragsschluss.
III. Abwicklung von Kaufaufträgen / Einzelkauf und regelmäßiger Kauf von Sachwerten
(1) Der Auftrag (Erwerb der Sachwerte) wird von GranValora erst durchgeführt, wenn der Kaufpreis und etwaig vereinbarte Gebühren bezahlt sind.
Mit jeder Kaufpreiszahlung des Kunden beauftragt dieser GranValora, die vom Kunden ausgewählten Sachwerte in physischer Form bei anerkannten und zertifizierten Rohstoffgroßhändlern, Prägeanstalten, Raffinerien, Produzenten und/oder Edelmetallhändlern nach Maßgabe der Marktverfügbarkeit, Handelsfähigkeit, Lieferfähigkeit und Beschaffbarkeit zum Zwecke der späteren Zuordnung an den Kunden zu erwerben.
Gekauft werden Edelmetallbarren grundsätzlich in bankenüblicher Erhaltung mit einem Feingehalt von mindestens 999/1000, sofern im jeweiligen Angebot oder Auftrag keine abweichenden Spezifikationen vorgesehen sind.
GranValora ist berechtigt, solche Qualitäten, Reinheiten, Formen, Stückelungen und Spezifikationen zu erwerben und zuzuordnen, die den Regelungen gemäß Ziffer III. (2) entsprechen.
Die Kaufpreiszahlung des Kunden begründet bis zur tatsächlichen Durchführung des Erwerbsvorgangs, der kontenmäßigen Zuordnung sowie des Eigentums- bzw. Miteigentumserwerbs noch keinen Eigentumserwerb an konkreten Sachwerten.
GranValora ist berechtigt, Kaufaufträge mehrerer Kunden gesammelt auszuführen und Erwerbsvorgänge nach wirtschaftlichen, technischen, marktbedingten oder logistischen Gesichtspunkten zusammenzufassen.
(2) Die im Kauf- und Lagervertrag angegebenen Reinheiten, Qualitäten und Spezifikationen der jeweiligen Sachwerte dienen der Beschreibung des Vertragsgegenstandes und können marktbedingten Schwankungen unterliegen. Soweit Mindestwerte angegeben sind (z. B. "mindestens 99 %"), ist GranValora berechtigt, solche Qualitäten und Spezifikationen zu liefern bzw. zuzuordnen, die:
a) die angegebenen Mindestwerte erfüllen oder überschreiten,
b) zum jeweiligen Beschaffungszeitpunkt international marktüblich und verfügbar sind sowie
c) den in der Industrie üblichen Anforderungen und Nachfragegegebenheiten entsprechen.
Marktbedingte Anpassungen der Reinheiten oder Spezifikationen sind im Rahmen der vorstehenden Regelungen zulässig, soweit sie für den Kunden wirtschaftlich gleichwertig sind.
(3) Die gewünschten Sachwerte gibt der Kunde auf dem Kaufauftragsformular bzw. bei einem Online-Kaufauftrag in seinem Kundenbereich an. Einzelzahlungen ohne Sparplan sind ab 500 Euro möglich. Beauftragt der Kunde GranValora mit regelmäßigen Sachwertkäufen, hat er die Kaufpreiszahlung in monatlichen Beträgen zu leisten, wobei der Mindestbetrag 25 Euro monatlich beträgt. Die Höhe (bzw. die prozentuale Gewichtung) des regelmäßigen Kaufbetrages pro Sachwert wird vom Kunden auf dem Kaufauftragsformular bzw. bei einem Online-Kaufauftrag in seinem Kundenbereich gewählt.
Hat der Kunde die Dynamisierung seiner Sparrate beauftragt, wird diese erstmalig 12 Monate nach der ersten Sparrate vorgenommen. In der Folge wird die Sparrate alle 12 Monate angepasst. Die Erhöhung erfolgt in Höhe des im Kaufauftrag angegebenen Prozentsatzes und bezieht sich auf die jeweils aktuelle Sparrate. Vier Wochen vor jeder Anpassung wird der Kunde über die geplante Anpassung informiert. Bei erteilter Einzugsermächtigung ist ein Widerruf bis zu 14 Tage vor dem Einzugstermin möglich. Eine Änderung der Höhe der Anpassungen oder eine endgültige Beendigung kann der Kunde jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen beauftragen.
(4) Zuzahlungen ab 25 Euro sind jederzeit für alle Aufträge möglich. Es reicht die Überweisung auf das Konto der GranValora unter Angabe des Namens und der jeweiligen Auftragsnummer. Im Übrigen unterliegt der Auftrag zum Kauf von Sachwerten keiner festen Laufzeit. Einzelkäufe werden grundsätzlich einmal wöchentlich, regelmäßig freitags, ausgeführt. Bei regelmäßigen Sachwertkäufen (Sparplänen) beauftragt der Kunde GranValora mit der wiederkehrenden Ausführung von Kaufaufträgen. Der Mindestbetrag für regelmäßige Kaufaufträge beträgt 25 Euro monatlich. Die Höhe sowie die prozentuale Gewichtung der jeweiligen Sachwerte bestimmt der Kunde im Kaufauftragsformular bzw. im Kundenbereich. Die Ausführung der Kaufaufträge erfolgt grundsätzlich zweimal monatlich, regelmäßig zum 1. und zum 15. eines Monats, jeweils am vorgesehenen Handelstag. Fällt ein Handelstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder ist der Handel aus sonstigen Gründen nicht möglich, erfolgt die Ausführung am nächstmöglichen Handelstag. Die Ausführung sämtlicher Kaufaufträge steht unter dem Vorbehalt der ausreichenden Marktverfügbarkeit, Handelsfähigkeit, Lieferfähigkeit und Beschaffbarkeit der jeweiligen Sachwerte. GranValora ist berechtigt, Ausführungen aus sachlichen, technischen, marktbedingten oder logistischen Gründen zeitlich zu verschieben, zusammenzufassen oder vorübergehend auszusetzen. Der Kunde ist darüber rechtzeitig zu informieren und seine Interessen sind dabei hinreichend zu beachten. Ist ein neuer Liefertermin für den Kunden nicht akzeptabel oder die Sachwerte bis dahin nicht verfügbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vor diesem Hintergrund vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung ist unverzüglich zu erstatten.
(5) Für den Sachwertkauf werden alle eingehenden bzw. abgebuchten Zahlungen berücksichtigt, die am Tag vor dem jeweiligen Handelstag verbucht werden konnten. Die vom Kunden an GranValora überwiesenen Gelder bleiben unverzinst. Als vereinbart gelten die am Tag der Ausführung (unter der Auflage der Bedingungen der Kaufpreiszahlung unter III. Ziffer 1) gültigen Preise. Zur Orientierung werden täglich Preislisten unter www.granvalora.de veröffentlicht. Basis sind die aktuellen Edelmetallpreise von Heraeus um 12 Uhr für verarbeitete Produkte des jeweiligen Handelstages, gegebenenfalls zuzüglich eines Aufgeldes. Werden Aufgelder erhoben, können diese jeweils zu Beginn eines Quartals angepasst werden. Der Kaufbetrag entspricht dem Einzahlbetrag abzüglich der vereinbarten Gebühren. Die in den Angeboten und Preisangaben ausgewiesenen Preise verstehen sich grundsätzlich einschließlich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Steuern. Sollten sich nach Vertragsschluss gesetzliche Rahmenbedingungen, insbesondere steuerliche oder zollrechtliche Vorschriften, ändern und dadurch zusätzliche Steuern oder Abgaben auf den Erwerb der Sachwerte entstehen oder bisherige Steuerbefreiungen entfallen, ist GranValora berechtigt, diese dem Kunden nachträglich in der gesetzlich geschuldeten Höhe weiter zu belasten.
(6) Für die Einrichtung von Sparplänen kann eine Einrichtungsgebühr erhoben werden. In diesem Fall werden 70 % aller eingehenden Zahlungen zunächst zur Deckung der Einrichtungsgebühr verwendet. Darüber hinausgehende Beträge werden zum Kauf der Sachwerte verwendet. Eine Erstattung der Einrichtungsgebühr ist auch im Falle einer Beendigung des Auftrages nicht vorgesehen. Bei Erhöhungen der Sparraten wird die vereinbarte Einrichtungsgebühr auch auf den Erhöhungsbetrag fällig.
(7) GranValora ist zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Sachwerten nur insoweit verpflichtet, als die jeweiligen Sachwerte marktgängig, handelsfähig und beschaffbar sind und der Kunde ausreichende Kaufbeträge zur Durchführung des Erwerbsvorgangs zur Verfügung gestellt hat. Die Lieferverpflichtung von GranValora beschränkt sich auf die von ihren Lieferanten lieferbaren und verfügbaren Güter ("beschränkte Gattungsschuld"). Sofern ein Sachwert vorübergehend nicht in einer den Regelungen gemäß Ziffer III. (2) entsprechenden marktüblichen Qualität beschaffbar oder handelbar ist, ruht der betreffende Kaufauftrag bis zur Wiederverfügbarkeit. Die entsprechenden Geldbeträge werden bis zur Ausführung unverzinst vorgehalten. Der Kunde kann während dieser Zeit:
a) die weitere Vorhaltung des Kaufbetrages,
b) die Rückzahlung des noch nicht ausgeführten Kaufbetrages oder
c) eine neue Weisung erteilen.
Ist eine bestimmte Qualität, Spezifikation, Form, Stückelung oder Ausführung eines Sachwertes dauerhaft nicht mehr marktgängig oder beschaffbar, ist GranValora berechtigt, eine wirtschaftlich gleichwertige sowie international marktübliche Qualität, Spezifikation, Form oder Stückelung desselben Sachwertes gemäß Ziffer III. (2) zu erwerben und zuzuordnen. Die Interessen des Kunden sind dabei hinreichend zu beachten. GranValora ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern:
– eine dauerhafte Nichtverfügbarkeit oder Nichtbeschaffbarkeit des jeweiligen Sachwertes,
– eine erhebliche oder dauerhafte Marktstörung,
– eine behördliche Beschränkung,
– ein Embargo,
– ein Handelsverbot,
– eine Einstellung des Handels,
– der Wegfall der Marktgängigkeit,
– unerwartet hohe Beschaffungs- oder Lagerungserschwernisse,
oder vergleichbare Umstände vorliegen. GranValora wird den Kunden über die Nichtausführung, Aussetzung oder den Rücktritt unverzüglich informieren. Im Falle eines Rücktritts werden noch nicht verwendete Kaufbeträge unverzüglich erstattet.
(8) Erst nach erfolgreicher Durchführung des jeweiligen Erwerbsvorgangs werden die erworbenen Sachwerte dem Kunden kontenmäßig nach Gewicht und Wert gutgeschrieben. Die Verbuchung kann auch Bruchteile von Gewichtseinheiten umfassen. Gewicht und Wert der Sachwerte werden auf mindestens sechs Stellen hinter dem Komma angegeben und können vom Kunden jederzeit im Kundenbereich eingesehen werden.
(9) Das Eigentum an den erworbenen Sachwerten geht auf den Kunden erst mit erfolgreicher Durchführung des jeweiligen Erwerbsvorgangs, der kontenmäßigen Zuordnung zum Kundenbestand sowie vollständiger Kaufpreiszahlung über. Vor Durchführung des Erwerbsvorgangs besteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch des Kunden auf Ausführung des jeweiligen Kaufauftrags. Eine physische Übergabe der Sachwerte ist für den Eigentumsübergang nicht erforderlich.
IV. Lagerung der Sachwerte, Lagergebühren
(1) Der Kunde beauftragt GranValora, die von ihm erworbenen oder eingelieferten Sachwerte in ein für den jeweiligen Sachwert geeignetes Lager liefern und dort einlagern zu lassen. Die Lagerung erfolgt durch einen oder mehrere von GranValora beauftragte Dritte (nachfolgend "Lagerstelle"). Die Lagerung kann in mehreren Lagerstellen in verschiedenen Ländern erfolgen. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von GranValora unter Berücksichtigung von Sicherheit, Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Der jeweils aktuelle Lagerort wird dem Kunden im Kundenportal angezeigt oder auf Anfrage in Textform mitgeteilt. GranValora ist berechtigt, Lagerstelle, Lagerort und/oder Lagerform zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und die wesentlichen Merkmale der Lagerung – insbesondere Sicherheit, marktübliche Versicherung und die Trennung vom Vermögen der Lagerstelle – gewahrt bleiben. Eine direkte Auslieferung von Sachwerten an den Kunden ist nur unter den Voraussetzungen nach V. Ziffer (4) möglich. Die Lagerung erfolgt durch die Lagerstelle im eigenen Namen von GranValora für Rechnung der Kunden. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kunden und der jeweiligen Lagerstelle werden nicht begründet.
(2) Sofern per Einlieferungsliste oder gesonderter Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, stimmt der Kunde der Sammelverwahrung zu. Die Lagerung erfolgt in Form eines Sammelbestandes (sog. Vermengungsdepot), bei dem gleichartige Sachwerte nach Art, Beschaffenheit und Qualität zusammengefasst gelagert und physisch mit Beständen anderer Kunden vermischt werden können. Der Kunde erwirbt Miteigentum an den Sachwerten nach Bruchteilen, sofern er kein vollständiges Gebinde erwirbt. Im Rahmen der Sammelverwahrung erwirbt der Kunde einen rechnerisch bestimmten Miteigentumsanteil am Gesamtbestand des jeweiligen Sachwerts (sog. labiles Miteigentum). Dieses bestimmt sich nach der für den Kunden verbuchten Menge im Verhältnis zum Gesamtbestand. Ein Anspruch auf Herausgabe individuell bestimmter Stücke besteht nicht. GranValora ist berechtigt, zur Erfüllung von Herausgabeansprüchen gleichartige und gleichwertige Sachwerte derselben Gattung bereitzustellen. Verfügungsbeschränkungen ergeben sich insbesondere daraus, dass der Kunde nur über seinen Miteigentumsanteil, nicht jedoch über einzelne konkrete Bestandteile verfügen kann. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB sowie §§ 1008 bis 1011 BGB entsprechend. Ist der Kunde Eigentümer vollständiger Gebinde, gelten die Vorschriften zur physischen Auslieferung gemäß Abschnitt V. Ziffer (4) entsprechend. GranValora ist berechtigt, den Miteigentumsanteil des Kunden durch einen gleichwertigen Miteigentumsanteil an einem anderen Bestand desselben Sachwerts zu ersetzen, soweit dies wirtschaftlich erforderlich ist. Insoweit ist GranValora von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) GranValora stellt sicher, dass die den Kunden zugeordneten Sachwerte jederzeit in entsprechender Höhe physisch vorhanden sind und eine eindeutige, jederzeit nachvollziehbare rechnerische Zuordnung der jeweiligen Miteigentumsanteile gewährleistet ist.
(4) GranValora darf die Sachwertbestände ihrer Kunden nicht verleihen, sicherungsübereignen, verpfänden, beleihen oder sonst über sie verfügen.
(5) Für die Lagerung der Sachwerte erhebt GranValora eine Lagergebühr. Die Höhe der Lagergebühr sowie etwaige weitere Kosten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis von GranValora. Die Lagergebühr wird tagesaktuell, bezogen auf den gelagerten Gesamtbestand, berechnet. Bei unterjährigem Verkauf oder Entnahme des Bestandes entsteht die Lagergebühr zeitanteilig. Die Lagergebühr wird jährlich im Nachhinein nach entsprechender Rechnungsstellung fällig. Sie kann per SEPA-Lastschrift, durch Überweisung oder durch den Verkauf von Sachwerten (prozentual entsprechend der gehaltenen Anteile) beglichen werden. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Lagergebühren mehr als 30 Tage in Verzug, ist GranValora berechtigt, anteilig Sachwerte des Kunden zur Deckung der Lagergebühren zum aktuellen Marktpreis zu veräußern.
(6) Der Kunde erhält einmal pro Monat einen Lagerbestandsauszug; GranValora ist berechtigt, diesen elektronisch per E-Mail oder im Kundenkonto zur Verfügung zu stellen. Sofern innerhalb eines Monats kein Widerspruch gegenüber GranValora erfolgt ist, gilt der Bestand als vom Kunden bestätigt.
(7) GranValora verpflichtet sich, einen Mittelverwendungskontrolleur zu beauftragen, der mindestens einmal im Jahr feststellt, ob die vom Kunden erworbenen Sachwerte physisch eingelagert wurden und vorhanden sind. Die Mittelverwendungskontrolle darf ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder entsprechende Gesellschaften vorgenommen werden. Der Kunde erkennt an, dass etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur der Höhe nach in gleicher Weise beschränkt sind, wie etwaige Schadensersatzansprüche von GranValora gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur. Bei der Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung mit dem Mittelverwendungskontrolleur wird sich GranValora an dem Branchenstandard orientieren. Im Falle der Insolvenz der GranValora steht dem Kunden ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 der Insolvenzordnung zu.
V. Beendigung der Lagerung, Verkauf von Sachwerten durch den Kunden
(1) Die Einlagerung der Sachwerte erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Kunde kann die Einlagerung der Sachwerte jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen bzw. beenden durch:
a) Übertragung der Sachwerte auf andere Kunden von GranValora und Mitteilung dieser Übertragung gegenüber der GranValora in Schriftform,
b) Beauftragung von GranValora zur physischen Auslieferung an den Kunden gemäß nachfolgenden Regelungen und Voraussetzungen unter Ziffer (4).
c) Verkauf der Sachwerte. Der Kunde ist Eigentümer der von ihm erworbenen Sachwerte und kann diese jederzeit eigenständig verkaufen. Ein Recht auf Verkauf oder Barausgleich gegenüber GranValora besteht nicht.
(3) Eine Kündigung des Lagervertrages durch GranValora kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn GranValora ihrerseits die Lagerräume gekündigt werden und keine geeigneten Ersatzlagerräume beschafft werden können, oder aufgrund der Änderung gesetzlicher Bestimmungen oder struktureller Änderungen der Lagerorganisation die Fortsetzung des Lagervertrages unmöglich oder unzumutbar wird.
(4) Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten die Herausgabe seiner eingelagerten Rohstoffe verlangen. Die Modalitäten der Herausgabe (Abholung oder Lieferung) werden zwischen den Parteien separat vereinbart.
Die physische Auslieferung von Bruchteilseigentum kann der Kunde nur verlangen, soweit der Wert der ihm zugewiesenen Verrechnungseinheiten dem Wert vollständiger Gebinde bzw. Barren oder Diamanten zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Unvollständige Gebinde kann der Kunde durch Zuzahlung auffüllen. Sofern eine Zuzahlung erforderlich ist, um eine Auslieferung vornehmen zu können, wird GranValora dem Kunden den erforderlichen Zuzahlungsbetrag mitteilen. Auslieferungsort für die Gebinde bzw. Barren oder Diamanten ist der jeweilige Lagerort. Sämtliche mit der Auslieferung im Zusammenhang stehenden Kosten, wie z. B. anfallende Steuern, Zölle, Transportkosten, Versandkosten, Versicherungen oder weitere Abgaben, hat der Kunde zu tragen. Die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen erfolgt ausschließlich gegenüber GranValora; eine unmittelbare Inanspruchnahme der jeweiligen Lagerstelle ist ausgeschlossen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Erhalt von Barren, Diamanten oder Gebinden in bestimmten Größen oder Stückelungen oder eines bestimmten Herstellers. Die Auslieferung von Sachwerten erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Frist für eine physische Auslieferung beträgt längstens 4 Wochen ab Zugang der Kündigung des Kunden bei GranValora. Die für Auslieferung oder Abholung anfallenden Gebühren ergeben sich aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis von GranValora. Diese sind vor Durchführung der Auslieferung vom Kunden zu begleichen. Etwaige auf die Sachwerte selbst entfallende Steuern, insbesondere Einfuhrumsatzsteuer, sind hiervon nicht umfasst. Dies gilt auch für solche Steuern oder Abgaben, die aufgrund nachträglicher Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen entstehen.
(5) GranValora ist nicht verpflichtet, Sachwerte des Kunden anzukaufen oder aktiv beim Verkauf der Sachwerte durch den Kunden mitzuwirken. GranValora unterstützt jedoch die Kunden beim Wiederverkauf der Sachwerte an die Industrie, Metallhändler, andere Kunden von GranValora oder sonstige Käufer.
(6) GranValora weist darauf hin, dass die steuerliche Behandlung des Sachwertverkaufs in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt. Die Klärung der Frage, ob beim Kunden durch die Veräußerung ein steuerlicher Vorgang verwirklicht oder ausgelöst wird, obliegt diesem selbst. Der Kunde ist ggf. selbst gegenüber den Finanzbehörden erklärungs- und abgabepflichtig. GranValora kann diesbezüglich keine Steuerberatung anbieten und verweist auf die steuerberatenden Berufe.
(7) Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass er die jeweils anfallende Umsatzsteuer des Verbringungslandes zu entrichten hat. Weiterhin sind die gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Verbringungsländer zu beachten.
VI. Risikohinweise und Haftung
(1) GranValora und ihre Vermittler bieten dem Kunden keine Beratung im Hinblick auf den An- oder Verkauf von Sachwerten. Jegliche Kaufentscheidung des Kunden hat dieser selbst zu verantworten. GranValora kann und wird dem Kunden keine verbindlichen Auskünfte über Preisentwicklungen, Handelbarkeit, Marktentwicklungen oder ähnliche wirtschaftliche Prognosen über die Sachwerte erteilen.
(2) Die Sachwerte können erheblichen Preisschwankungen (sog. Volatilität) unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Sachwerte nur mit einem Verlust wieder veräußert werden können. GranValora übernimmt keinerlei Gewähr für künftige positive Marktpreisentwicklungen für die Sachwerte und haftet nicht für Verluste des Kunden. Darüber hinaus besteht das Risiko von Währungsverlusten, sofern die Sachwerte in Fremdwährungen gehandelt werden.
(3) Es besteht ferner das Risiko, dass der Handel mit den jeweiligen Sachwerten vollständig zum Erliegen kommt und der Kunde seine Sachwerte nicht veräußern kann. GranValora übernimmt keinerlei Gewähr, Garantie oder Zusicherung, dass der Kunde seine Sachwerte wieder veräußern kann, und wird nicht für dadurch entstehende Verluste haften.
(4) GranValora handelt mit Sachwerten. GranValora und ihre Vermittler erbringen diesbezüglich keine Finanzdienstleistungen, führen keine Anlageberatung durch und werden auch nicht als Vermögensverwalter tätig.
(5) Die steuerliche Behandlung von Sachwerten unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und kann sich jederzeit ändern. GranValora übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte steuerliche Behandlung. Der Kunde ist für die Klärung seiner individuellen steuerlichen Situation selbst verantwortlich und sollte hierzu einen Steuerberater hinzuziehen.
(6) Der Kunde erwirbt entsprechend den Regelungen dieser AGB Eigentum bzw. Bruchteilsmiteigentum an den erworbenen und ihm kontenmäßig zugeordneten Sachwerten. Die Sachwerte werden physisch verwahrt und sind im Falle einer Insolvenz der GranValora grundsätzlich durch ein Aussonderungsrecht geschützt. Konkret bedeutet dies, dass der Kunde im Fall einer Insolvenz der GranValora die Herausgabe der ihm zugeordneten Sachwerte bzw. seines entsprechenden Miteigentumsanteils verlangen kann. Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass ein Insolvenzverwalter den Kunden bei der Veräußerung der Sachwerte unterstützt oder eine Fortführung der bestehenden Lagerstruktur ermöglicht.
VII. Widerrufsrecht
(1) Das Widerrufsrecht des Kunden ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB für den Kauf von Sachwerten ausgeschlossen, soweit der Preis der jeweiligen Sachwerte von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die GranValora keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Aus diesem Grund besteht aufgrund gesetzlicher Ausnahmevorschrift (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) auch für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern kein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Auftrag des Kunden wird also unmittelbar verbindlich und kann vom Kunden nicht widerrufen werden.
(2) Schließt der Kunde einen Einlagerungsvertrag für die von ihm eingelieferten Sachwerte ab, steht dem Kunden für den Einlagerungsvertrag das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Absatz 1 (kein Widerrufsrecht beim Kauf von Sachwerten) bleibt davon unberührt. Im Falle des Widerrufes ist vom Kunden anzugeben, wie mit eventuell bereits gekaufter und eingelagerter Ware verfahren werden soll. Dabei sind die Regelungen in Ziffer V zu beachten. Soweit für den Erwerb von Sachwerten ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten im Falle des Widerrufes die gesetzlichen Rückabwicklungsvorschriften. GranValora ist in diesem Fall berechtigt, bereits erworbene Sachwerte zum aktuellen Marktpreis zu veräußern oder an den Kunden auszuliefern; etwaige Wertveränderungen zwischen Erwerb und Widerruf gehen zulasten bzw. zugunsten des Kunden.
Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Einlagerungsvertrag (im Folgenden: Vertrag) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die GranValora GmbH, Im Dachsstück 9, 65549 Limburg, Tel. +49 (6431) 49589-80, E-Mail: support@granvalora.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
VIII. Haftungsbegrenzung und Schadensersatzansprüche
(1) Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GranValora, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von GranValora gewährte Garantie, Zusicherung oder ein von GranValora übernommenes Beschaffungsrisiko fallen, haftet GranValora nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt. Für nicht unter Satz 1 fallende Schäden haftet GranValora bei leichter Fahrlässigkeit nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch GranValora, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es obliegt dem Kunden, auftretende Mängel, Störungen oder Schäden GranValora unverzüglich anzuzeigen.
(2) GranValora haftet nicht für Schäden, die auf Ursachen beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von GranValora liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Störungen an Leitungen, Servern und sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht dem Verantwortungsbereich von GranValora unterliegen.
(3) Sofern der Kunde das Internetangebot von GranValora nutzt, haftet GranValora nicht für Fehlfunktionen des Internets, das Verschulden technischer Dienstleister oder die verzögerte Aktualisierung online verfügbarer Daten. Vor dem Kauf sollte der Kunde daher immer den persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern von GranValora suchen.
(4) Wenn GranValora für vollständigen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz zu leisten hat, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
IX. Datenschutzerklärung / Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung von Daten
GranValora misst dem Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden einen hohen Stellenwert bei. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit ist für GranValora selbstverständlich. GranValora verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Auftrag nur zum Zwecke der Abwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
Sollte der Auftrag durch einen Vermittler zustande gekommen sein, so willigt der Kunde ein, dass GranValora diesem Vermittler personen- und vertragsbezogene Kundendaten (Daten aus dem Auftragsformular, Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auftrages, wie Bestände und Transaktionen, Erträge und Kosten, Gebühren und/oder steuerrelevante Daten) für Zwecke der Kundenberatung und -betreuung übermittelt und von diesem verarbeitet und genutzt werden. Die Daten des Kunden werden von uns und unseren Vermittlern allein auf der Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1a) DSGVO verarbeitet.
Werbung
Solange der Kunde nicht widerspricht, werden dessen Daten zur Pflege und Intensivierung unserer vertrauensvollen Vertragsbeziehung genutzt. Wir erlauben uns insofern, den Kunden mitunter auf günstige Angebote hinzuweisen.
Widerruf der Einwilligung
Die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a) DSGVO kann jederzeit per E-Mail an datenschutz@granvalora.de oder auch postalisch an GranValora GmbH, Im Dachsstück 9, D-65549 Limburg, widerrufen werden.
Weitere Informationen zum Datenschutz
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.granvalora.de/datenschutz.
X. Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht des Kunden, Abtretung
(1) Für den Kunden bestehen folgende Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten:
a) GranValora sind unverzüglich schriftlich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, so z. B. Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen sowie Änderungen, die die der GranValora bekannt gegebenen Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse betreffen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden.
b) Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
c) Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Lagerauszüge oder sonstige Mitteilungen von GranValora sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Auftragserfüllung durch GranValora müssen unverzüglich erhoben werden.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche, die ihm aus dem Kaufauftrag gegenüber GranValora zustehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GranValora an Dritte abzutreten.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch und es gilt ausschließlich deutsches Recht. Maßgeblich ist in jedem Fall die deutsche Fassung der Geschäftsbedingungen. Versionen in anderen Sprachen dienen lediglich der Information. GranValora ist grundsätzlich berechtigt, erforderliche fremdsprachige Urkunden und Dokumente zurückzuweisen und alle damit zusammenhängenden Handlungen so lange zu verweigern, bis der Kunde eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorlegt.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, unabhängig davon, ob der Bezug der Güter von GranValora aus dem In- oder Ausland erfolgt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und GranValora ist, soweit ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann, Limburg an der Lahn. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sich der Gerichtsstand nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Informationen zur Online-Streitbeilegung sowie zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren finden sich im Impressum auf der Website von GranValora unter www.granvalora.de/impressum.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Auftrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder des Kaufauftrags hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder teilweise unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Dasselbe gilt im Falle von Lücken. § 139 BGB findet keine Anwendung.
(4) GranValora ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der Rechtsprechung, behördlicher Anforderungen, technischer Abläufe oder der Geschäftsorganisation erforderlich ist. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. GranValora wird den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung der Frist und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, ist GranValora berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.
(5) Mit Zustimmung des Kunden zu einer neuen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten diese zugleich für sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und GranValora im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Lagerung und der Verwaltung von Sachwerten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
AGB Version 2.0, Stand: Juni 2026
